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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Hat die Asylwerberin weder im Asylverfahren noch in der Beschwerde, mit Ausnahme des Umstandes, daß die Arbeit unter den Serben aufgeteilt werde, näher dargelegt, welche schweren Verfolgungen ihrer Auffassung nach in ihrem Heimatland gegen Personen albanischer Nationalität erfolgen, ergeben sich somit keine hinreichend deutlichen Hinweise, die auf eine Gruppenverfolgung schließen lassen (Hinweis E 26.1.1994, 93/01/0291; E 2.2.1994, 92/01/0890).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010128.X01Im RIS seit
20.11.2000