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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
In einem Verfahren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 57g HKG obliegt der belangten Behörde die vorfragenweise Beurteilung der Fachgruppenzugehörigkeit. Sie ist aber nicht verpflichtet, das über Antrag des Bf eingeleitete Feststellungsverfahren bis zur Erledigung eines über Antrag des Bf eingeleiteten Verfahrens nach § 42 Abs 4 HKG zu unterbrechen. Ob die Behörde die Vorfrage selbst beurteilt oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Verfahren aussetzt, ist - soweit die Vorschriften nicht anderes bestimmen - in das Ermessen der Behörde gestellt (Hinweis E VfGH 2.10.1989, VfSlg 12175/1989).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040240.X01Im RIS seit
20.11.2000