RS Vwgh 1994/5/24 93/04/0240

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Veröffentlicht am 24.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4 idF 1991/620;
HKG 1946 §57g Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 57g HKG obliegt der belangten Behörde die vorfragenweise Beurteilung der Fachgruppenzugehörigkeit. Sie ist aber nicht verpflichtet, das über Antrag des Bf eingeleitete Feststellungsverfahren bis zur Erledigung eines über Antrag des Bf eingeleiteten Verfahrens nach § 42 Abs 4 HKG zu unterbrechen. Ob die Behörde die Vorfrage selbst beurteilt oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Verfahren aussetzt, ist - soweit die Vorschriften nicht anderes bestimmen - in das Ermessen der Behörde gestellt (Hinweis E VfGH 2.10.1989, VfSlg 12175/1989).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040240.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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