RS Vwgh 1994/5/24 93/04/0196

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Veröffentlicht am 24.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Würde hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens das Parteizugehör verlegt, genügt zur Dartuung der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels die Behauptung in der Beschwerde der Bf hätte einen Sachverständigen seines Vertrauens beigezogen.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040196.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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