RS Vwgh 1994/5/24 94/04/0064

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Veröffentlicht am 24.05.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §148 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §189;
GewO 1973 §39 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1993/029;
GewRNov 1992;

Rechtssatz

Bei Anmeldungsgewerben entfaltet die zivilrechtliche Bestellung des Geschäftsführers öffentlich-rechtliche Wirkung frühestens ab Entstehen des diesbezüglichen (Anmeldungs-) Gewerbes (arg Gewerbeinhaber in § 39 Abs 1 GewO 1973 idF 1993/29). Da das Gastgewerbe in der Betriebsart Frühstückspension mit der diesbezüglich am 1.7.1993 in Kraft getretenen GewRNov 1992 in die Gruppe der nicht bewilligungspflichtigen Anmeldungsgewerbe eingereiht wurde und die Bf somit vor dem 1.7.1993 noch kein Anmeldungsgewerbe ausgeübt hat, kann der gem § 9 Abs 1 GewO 1973 am 30.6.1993 bestellte Geschäftsführer am 1.7.1993 noch nicht zum Geschäftsführer dieses Anmeldungsgewerbes iSd Übergangsbestimmungen des § 39 Abs 2 letzter Satz GewO 1973 idF der GewRNov 1992 bestellt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040064.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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