Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §148 Abs1 idF 1993/029;Rechtssatz
Bei Anmeldungsgewerben entfaltet die zivilrechtliche Bestellung des Geschäftsführers öffentlich-rechtliche Wirkung frühestens ab Entstehen des diesbezüglichen (Anmeldungs-) Gewerbes (arg Gewerbeinhaber in § 39 Abs 1 GewO 1973 idF 1993/29). Da das Gastgewerbe in der Betriebsart Frühstückspension mit der diesbezüglich am 1.7.1993 in Kraft getretenen GewRNov 1992 in die Gruppe der nicht bewilligungspflichtigen Anmeldungsgewerbe eingereiht wurde und die Bf somit vor dem 1.7.1993 noch kein Anmeldungsgewerbe ausgeübt hat, kann der gem § 9 Abs 1 GewO 1973 am 30.6.1993 bestellte Geschäftsführer am 1.7.1993 noch nicht zum Geschäftsführer dieses Anmeldungsgewerbes iSd Übergangsbestimmungen des § 39 Abs 2 letzter Satz GewO 1973 idF der GewRNov 1992 bestellt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040064.X02Im RIS seit
20.11.2000