RS VwGH Erkenntnis 1994/05/24 94/04/0065

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Veröffentlicht am 24.05.1994
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 2 letzter Satz GewO 1973 idF der GewRNov 1992 ist, daß eine Person am 1.7.1993 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bereits bestellt ist. Zwar ist die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers auch ein Akt des Gewerbeinhabers, somit zunächst ein zivilrechtlicher Vertrag. Die öffentlich-rechtliche Wirkung dieses Vertrages, die in der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften besteht, wurde für die Rechtslage vor der GewRNov 1992 gemäß § 39 Abs 5 GewO 1973 für die konzessionierten Gewerbe und wird für die Rechtslage nach der GewRNov 1992 gemäß § 190 Abs 1 Z 1 GewO 1973 für die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe erst durch die Genehmigung der Bestellung begründet. Die gewerberechtliche Wirkung des Bestellungsvertrages entstand und entsteht somit nicht durch den Vertragsabschluß, sondern erst durch einen weiteren Rechtsakt, der im Gesetz ausdrücklich vorgesehen war und ist. Unter "gewerberechtlicher Geschäftsführer" war daher bei einem konzessionierten Gewerbe und ist nunmehr bei einem bewilligungspflichtigen Gewerbe nur ein von der Behörde genehmigter Geschäftsführer zu verstehen. Mit der bloßen Bestellung durch den Gewerbeinhaber und mit dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung wurde und wird der Geschäftsführer noch nicht zum gewerberechtlichen Geschäftsführer eines konzessionierten bzw eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Hinweis E 13.11.1984, 84/04/0105, 0106, VwSlg 11581 A/1984; E 19.5.1992, 92/04/0037; E 22.2.1994, 92/04/0249).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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