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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.5.1994 93/04/0114Rechtssatz
Nach § 66 Abs 4 AVG hat sich die Berufungsbehörde - soweit nicht der Fall vorliegt, daß ausschließlich die Kassation des angefochtenen Bescheides den rechtmäßigen Zustand herstellen kann -
mit der ihr vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster bzw der unteren Instanz zu befassen und eine meritorische Sachentscheidung zu treffen. Demgemäß hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des § 66 Abs 2 AVG abgesehen - in einer Bestätigung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hätte in Ansehung des Genehmigungsantrages gem § 359b GewO 1973 ein den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen - wozu im übrigen zusätzlich zu den inhaltlichen Voraussetzungen auch der Umstand gehört, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1973 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO 1973) vermieden werden - Rechnung tragender Abspruch (Festellung) iSd vordargestellten Rechtslage eine zulässige Sachentscheidung in dem zugrundeliegenden behördlichen Verfahren dargestellt. Da die belangte Behörde lediglich eine Behebung der vorinstanzlichen Bescheide verfügte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerde des Nachbarn des Genehmigungswerbers ist auch zulässig, da dem Behebungsbescheid die Qualifikation eines seitens eines "Nachbarn" unanfechtbaren (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038) Bescheidabspruches iSd § 359b GewO 1973 nicht zukommt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040092.X05Im RIS seit
11.07.2001