Index
L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / VerletzungLeitsatz
Heranziehung der Einkünfte aller mit dem Unterstützungsempfänger im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen bei Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe sachlich nicht gerechtfertigtRechtssatz
Die Wortfolge "und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" im §1 Abs3 lita des Tir. SozialhilfeG, LGBl. 105/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Ebenso wie das Krnt. SozialhilfeG verhält das Tir. SozialhilfeG - wie sich aus dessen §1 Abs3 lita iVm. §7 Abs6 ergibt - den Verordnungsgeber dazu, für die Bemessung des Lebensunterhaltes eigene Richtsätze für alleinstehende Unterstützungsempfänger und für solche, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, vorzusehen und für den letzteren Fall bei Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe ua. auf die Einkünfte aller mit dem Unterstützungsempfänger im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen Bedacht zu nehmen, und zwar auch auf die den Angehörigen von dritter Seite gewährten Alimente (vgl. §4 Abs1 lita der Tir. SozialhilfeV, LGBl. 68/1974 idF der Novelle LGBl. 58/1988, der tatsächlich so verfährt).
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.03.1988 G158/87 ua. Zlen, dargetan hat, verstößt nun aber eine derartige Regelung gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz; es ist nämlich sachlich nicht begründet, wenn auf diese Weise die dem Unterstützungsempfänger gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen unbeschränkt zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft beitragen müssen, auch wenn sie diesen gegenüber gar nicht unterhaltspflichtig sind.
Schlagworte
SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G219.1988Dokumentnummer
JFR_10109698_88G00219_01