RS Vfgh 1989/3/2 G219/88

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Veröffentlicht am 02.03.1989
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung
Tir SozialhilfeG 1973 §1 Abs3 lita
Tir SozialhilfeG 1973 §7 Abs6

Leitsatz

Heranziehung der Einkünfte aller mit dem Unterstützungsempfänger im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen bei Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe sachlich nicht gerechtfertigt

Rechtssatz

Die Wortfolge "und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" im §1 Abs3 lita des Tir. SozialhilfeG, LGBl. 105/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Ebenso wie das Krnt. SozialhilfeG verhält das Tir. SozialhilfeG - wie sich aus dessen §1 Abs3 lita iVm. §7 Abs6 ergibt - den Verordnungsgeber dazu, für die Bemessung des Lebensunterhaltes eigene Richtsätze für alleinstehende Unterstützungsempfänger und für solche, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, vorzusehen und für den letzteren Fall bei Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe ua. auf die Einkünfte aller mit dem Unterstützungsempfänger im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen Bedacht zu nehmen, und zwar auch auf die den Angehörigen von dritter Seite gewährten Alimente (vgl. §4 Abs1 lita der Tir. SozialhilfeV, LGBl. 68/1974 idF der Novelle LGBl. 58/1988, der tatsächlich so verfährt).

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.03.1988 G158/87 ua. Zlen, dargetan hat, verstößt nun aber eine derartige Regelung gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz; es ist nämlich sachlich nicht begründet, wenn auf diese Weise die dem Unterstützungsempfänger gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen unbeschränkt zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft beitragen müssen, auch wenn sie diesen gegenüber gar nicht unterhaltspflichtig sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G219.1988

Dokumentnummer

JFR_10109698_88G00219_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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