RS Vwgh 1994/5/24 93/04/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §56;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4 idF 1991/620;
HKG 1946 §57g Abs1;

Rechtssatz

Unternehmungen als Träger einschlägiger Berechtigungen sind ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie auch der analogen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene (Hinweis E VfGH 2.10.1989, VfSlg 12175/1989). Mit dem Bescheid über die Feststellung der Pflicht zur Bezahlung der Grundumlage für bestimmte Landesgremien wird an die Gewerbeberichtigung angeknüpft, nicht aber über deren Bestand abgesprochen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040240.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten