RS Vwgh 1994/5/24 93/04/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §359b idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.5.1994 93/04/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0110 2

Stammrechtssatz

Ein nach § 359b GewO idF 1988/399 ergangener - positiver - feststellender Bescheid stellt gem dem letzten Halbsatz des § 359b GewO in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid dar, dessen Rechtskraft somit für eine zulässige Inbetriebnahme der Anlage Voraussetzung ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040092.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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