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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2/ Verordnung Inhalt gesetzmäßigLeitsatz
Untersagung der Verwendung von Spikesreifen für sachlich abgrenzbaren Zeitraum nicht gesetzwidrigRechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung des Buchstaben c mit dem Wortlaut:
"Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 6.04.bis 14.11.1987 nicht verwendet werden" in §4 Abs5 Z2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967-KDV 1967, BGBl.399/1967, in der Fassung der 21. Novelle, BGBl. 711/1986, wird abgewiesen.
Reifen, insbesondere Schnee- und Matschreifen, sind nicht als Gleitschutzvorrichtungen iSd §7 Abs2 KFG anzusehen und daher auch nicht §102 Abs9 leg.cit. zu unterstellen (siehe VfSlg. 6394/1971). Diese Auslegung der angeführten, weiterhin in der Stammfassung geltenden Bestimmung des KFG trifft auch für die nunmehr in §7 Abs1 KFG (idF der Novelle BGBl. 615/1977) angeführten "Schnee-, Matsch- und Eisreifen", also auch für Spikesreifen, zu. Daraus ergibt sich, daß die Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofes aus §7 Abs2 und §102 Abs9 KFG im vorliegenden Fall fehlgehen, mithin auch seine an der Abgrenzung des Verbotszeitraums geübte Kritik, es gäbe keine "Erfahrungssätze des Inhalts, nach dem 6.04.(1987) und vor dem 14.11.(1987) herrschten keine winterlichen Straßenverhältnisse, bei denen Gleitschutzvorrichtungen notwendig seien".
Die in der Verordnungsermächtigung des §26a Abs1 lita KFG enthaltene Wendung "Anbringung am Fahrzeug" muß verkehrs- und betriebsbezogen (arg: "Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit") verstanden werden. Dies führt unter Bedachtnahme auf das in §7 Abs1 KFG enthaltene Gebot, die Fahrbahn nicht in einem unzulässigen Ausmaß abzunützen, bei Spikesreifen im Hinblick auf ihre Funktion dazu, daß ihre Verwendung für einen - auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung sachlich abgrenzbaren - Zeitraum untersagt werden darf.
Schlagworte
Kraftfahrrecht / Bauart und AusrüstungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V24.1988Dokumentnummer
JFR_10109698_88V00024_01