RS Vwgh 1994/5/25 94/20/0091

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/20/0073 E 10. Oktober 1994 94/20/0115 E 21. Juni 1994 94/20/0117 E 21. Juni 1994 94/20/0142 E 21. Juni 1994

Rechtssatz

Ergibt sich aus der zwar knappen Formulierung des Rechtsmittels klar, gegen welchen Bescheid sich der Berufungswerber wendet und aus welchen Gründen er dessen Unrichtigkeit behauptet, hat die belangte Behörde vom Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages auszugehen. Daraus folgt, daß sie die erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte Nachreichung einer weiteren Begründung der Berufung nicht zum Anlaß nehmen darf, die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200091.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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