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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/20/0073 E 10. Oktober 1994 94/20/0115 E 21. Juni 1994 94/20/0117 E 21. Juni 1994 94/20/0142 E 21. Juni 1994Rechtssatz
Ergibt sich aus der zwar knappen Formulierung des Rechtsmittels klar, gegen welchen Bescheid sich der Berufungswerber wendet und aus welchen Gründen er dessen Unrichtigkeit behauptet, hat die belangte Behörde vom Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages auszugehen. Daraus folgt, daß sie die erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte Nachreichung einer weiteren Begründung der Berufung nicht zum Anlaß nehmen darf, die Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200091.X01Im RIS seit
20.11.2000