RS Vfgh 1989/3/2 WI-4/88

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Veröffentlicht am 02.03.1989
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita / Allg Vertretungskörper
Nö LandtagswahlO 1974 §43 Abs2 idF 0300-3
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Von der Teilnahme an der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper ausgeschlossene Wählergruppen sind zur Anfechtung des Wahlverfahrens über die Frage der Gültigkeit des von ihnen eingebrachten Wahlvorschlages hinaus nicht legitimiert Keine Bedenken gegen das Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Unterstützungserklärungen für die Gültigkeit eines Wahlvorschlages nach §43 Abs2 Nö LandtagswahlO 1974, LGBl. 0300-3

Rechtssatz

Die Anfechtungslegitimation, soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (so VfSlg. 4992/1965; VfSlg. 7387/1974, 10.217/1984; siehe auch VfSlg. 6087/1969, 10.178/1984, VfGH 02.03.1987 WI-15/86): Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als nicht eingebracht erklärt oder als unzulässig zurückgewiesen wurden, steht es folglich frei, diesen Teilakt des Wahlverfahrens im Weg einer Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG mit der Behauptung zu bekämpfen, daß die (ihre Vorschläge behandelnde) Entscheidung der Wahlbehörde auf verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen beruhe oder sonst rechtswidrig ergangen sei. Halten diese Vorwürfe im verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren einer Nachprüfung nicht stand, sind die - von der Teilnahme an der Wahl rechtmäßig ausgeschlossenen - Wählergruppen darüber hinaus zur Anfechtung des Wahlverfahrens nicht befugt; dies kraft der Bestimmung des §67 Abs2 VfGG 1953, die das Anfechtungsrecht nicht irgendwelchen Gruppen von Wahlberechtigten zuerkennt, sondern grundsätzlich nur jenen Wahlparteien gewährt, die sich bei der Wahl tatsächlich und rechtmäßig um Wählerstimmen beworben haben.

Als Gruppierung, die zulässige Wahlvorschläge gar nicht eingebracht hatte und deshalb bei der Wahl selbst nicht wahlwerbend auftrat, ist die PNÖ zur Wahlanfechtung aus dem Grund der Zulassung der Wahlvorschläge anderer Wählergruppen kraft §67 Abs2 VfGG 1953 nicht legitimiert.

Die Wahlanfechtung der NÖ Landtagswahl vom 16.10.1988 war als unbegründet abzuweisen, soweit sich die Anfechtungswerberin gegen die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge in Handhabung des §46 Abs3 iVm. §43 Abs2 Nö LWO 1974 wendet (mit Hinweis auf VfSlg. 10.178/1984 - zu §43 Abs2 Nö LWO 1974 - und auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Unbedenklichkeit des Systems sogenannter Unterstützungserklärungen).

Entscheidungstexte

  • W I-4/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.03.1989 W I-4/88

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Wahlen / Allg Vertretungskörper / Allg u Verfassungsfragen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:WI4.1988

Dokumentnummer

JFR_10109698_88W00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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