RS Vwgh 1994/5/25 94/20/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1994
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0394 2

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen eines Bedarfes iSd § 18 WaffG ist es nicht erforderlich, daß es sich um einen fortwährenden und regelmäßigen Bedarf handelt, doch kommt es darauf an, daß der Antragsteller einem gegenüber dem für jedermann bestehenden Risiko deutlich erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sein muß, sodaß vom Vorhandensein besonderer Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, gesprochen werden kann. Die mehrmals monatlich stattfindende Beförderung höherer Geldbeträge stellt allein noch keine besondere Gefahrenlage dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200008.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten