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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0394 2Stammrechtssatz
Für das Vorliegen eines Bedarfes iSd § 18 WaffG ist es nicht erforderlich, daß es sich um einen fortwährenden und regelmäßigen Bedarf handelt, doch kommt es darauf an, daß der Antragsteller einem gegenüber dem für jedermann bestehenden Risiko deutlich erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sein muß, sodaß vom Vorhandensein besonderer Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, gesprochen werden kann. Die mehrmals monatlich stattfindende Beförderung höherer Geldbeträge stellt allein noch keine besondere Gefahrenlage dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200008.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009