RS Vwgh 1994/5/30 91/10/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66a;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Duldung der Mitbenutzung einer dauernden Bringungsanlage ist nur gegenüber solchen Grundeigentümern auszusprechen, die sich einer Benutzung widersetzen, da nur ihnen gegenüber die Voraussetzungen des § 66a ForstG 1975 gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100183.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten