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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66a;Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Duldung der Mitbenutzung einer dauernden Bringungsanlage ist nur gegenüber solchen Grundeigentümern auszusprechen, die sich einer Benutzung widersetzen, da nur ihnen gegenüber die Voraussetzungen des § 66a ForstG 1975 gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100183.X02Im RIS seit
20.11.2000