RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs3;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4 idF 1988/072;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/20 91/10/0213 1

Stammrechtssatz

Als Nichteinhaltung einer Auflage eines Bescheides ist es auch anzusehen, wenn (ein) Vorhaben abweichend von den einem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid zugrunde gelegenen, zum Inhalt des Feststellungsbescheides gemachten Plänen ausgeführt wird. Eine (neuerliche) Prüfung, ob bzw inwieweit durch diese Abweichungen Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, sieht § 39 OÖ NatSchG 1982 mit gutem Grund nicht vor, wurde doch eine solche Prüfung ohnedies bereits im Feststellungsverfahren (bzw im Bewilligungsverfahren) vorgenommen. Eine neuerliche Aufrollung dieses Themas würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es demjenigen, der das Vorhaben konsenswidrig ausgeführt hat, ermöglichen, eine bereits rechtskräftig entschiedene Angelegenheit wieder aufzurollen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100107.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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