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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1055;Rechtssatz
Erwirbt der Käufer eine mit Hypothek belastete Liegenschaft und die alleinige Zahlungsverpflichtung für den hypothekarisch gesicherten Kredit, wobei der Käufer schon vor Abschluß des Kaufvertrages für den Kredit die Haftung als Bürde und Zahler übernommen hatte, so wird mit dem Kaufvertrag eine Schuld übernommen, die damit zur Gegenleistung gehört, so daß Spekulationen über eine den Käufer allenfalls sonst treffende Zahlungsverpflichtung aus einer zuvor eingegangenen Bürgschaft für die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage keine Bedeutung zukommen kann. Das Motiv für die Schuldübernahme ist nämlich nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160121.X02Im RIS seit
11.07.2001