RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0458

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0227 E 7. April 1987 VwSlg 12437 A/1987 RS 1(hier: Errichtung eines Geheges)

Stammrechtssatz

Dass die Errichtung einer Anlage für den Jagdbetrieb (hier: Jagd- und Wildfutterhütte) einer Bewilligung (hier: gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975) nicht bedurfte, hätte - weil einem Rodungsantrag für eine Maßnahme, die einer Rodungsbewilligung nicht bedarf, nicht stattgegeben werden darf - konsequenterweise zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Forstbehörde den Antrag auf Erteilung der Bewilligung abzuweisen gehabt hätte. Dass die Behörde zu diesem Ergebnis auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen gelangte, konnte nichts an der Rechtmäßigkeit des allein der Rechtskraft fähigen abweisenden Spruches ändern. (Hinweis auf E vom 20.1.1981, 3744/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100458.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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