RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §35 Abs2 idF 1976/301;
WWSLG Tir 1952 §18;
WWSLG Tir 1952 §2;
WWSLG Tir 1952 §3;
WWSLG Tir 1952 §4;
WWSLG Tir 1952 §8;
WWSLG Tir 1952 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0080 E 29. November 1988 VwSlg 12818 A/1988 RS 3

Stammrechtssatz

Aus den §§ 2, 3, 4, 8, 9 und 18 Tir WWSLG folgt zwingend, dass die in diesem Gesetz geregelten Nutzungsrechte (vgl § 1) mit Liegenschaften verbunden sind, so zwar, dass sie zu Gunsten einer Liegenschaft (der berechtigten) bestehen, deren jeweiliger Eigentümer sie zu Lasten einer anderen Liegenschaft (der verpflichteten) ausübt. Demnach kann einer (physischen oder juristischen) Person ein solches Nutzungsrecht nur dann zustehen und kann sie nur dann darüber verfügen, wenn sie Eigentümerin einer berechtigten Liegenschaft ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100106.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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