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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0080 E 29. November 1988 VwSlg 12818 A/1988 RS 3Stammrechtssatz
Aus den §§ 2, 3, 4, 8, 9 und 18 Tir WWSLG folgt zwingend, dass die in diesem Gesetz geregelten Nutzungsrechte (vgl § 1) mit Liegenschaften verbunden sind, so zwar, dass sie zu Gunsten einer Liegenschaft (der berechtigten) bestehen, deren jeweiliger Eigentümer sie zu Lasten einer anderen Liegenschaft (der verpflichteten) ausübt. Demnach kann einer (physischen oder juristischen) Person ein solches Nutzungsrecht nur dann zustehen und kann sie nur dann darüber verfügen, wenn sie Eigentümerin einer berechtigten Liegenschaft ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100106.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011