RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0106

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §37 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;
ForstG 1975 §37 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/22 91/10/0084 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen in Regulierungsurkunden genießen Vorrang vor dem Weiderecht des § 37 Abs 3 ForstG 1975. Dieser Vorrang besteht unabhängig davon, ob durch die Waldweide Schaden angerichtet werden kann oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100106.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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