RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0390

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei kommt im Rodungsverfahren insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind. Dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100390.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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