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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Mitwirkungspflicht der Partei kommt im Rodungsverfahren insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind. Dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100390.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015