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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1991 §43 Abs3 lita;Rechtssatz
Es besteht kein Anlaß zur Annahme, das Sammeln von Pilzen (auch in größeren Mengen) unterliege keiner gesetzlichen Regelung. Daher besteht die Verpflichtung, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde oder einer geeigneten Person oder Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob und gegebenenfalls mit welchen Beschränkungen das Sammeln von Pilzen zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100462.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010