RS Vfgh 1989/3/4 B1337/87

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Veröffentlicht am 04.03.1989
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
NebengebührenzulagenG §2 Abs4
NebengebührenzulagenG §16a
NebengebührenzulagenG §16c idF BGBl 656/1983
GehG 1956 §30a Abs1 Z1
GehG 1956 §82c
GehG 1956 §82d

Leitsatz

Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte; keine Bedenken gegen§16c NebengebührenzulagenG; keine Bedenken im Hinblick auf dasGleichheitsgebot gegen das Abstellen auf die besoldungsrechtlicheStellung des Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus demDienststand

Rechtssatz

Da die Anerkennung der Richtigkeit der Summe der festgehaltenen Nebengebührenwerte die Bestreitung der Richtigkeit ausschließt, ist im Fall der Nichtanerkennung der Richtigkeit durch den Beamten nur die das jeweilige Kalenderjahr betreffende Summe der Nebengebührenwerte Gegenstand des Feststellungsbescheides (so der Verwaltungsgerichtshof im Erk. VwSlg. 11053 A/1983, dessen Rechtsansicht der Verfassungsgerichtshof teilt).

Der Beschwerdeführer hat (unter anderem) die Richtigkeit der ihm für die Jahre 1980 bis einschließlich 1985 alljährlich jeweils schriftlich mitgeteilten Summe der Nebengebührenwerte durch seine Unterschrift anerkannt, sodaß deren Bestreitung iS des §2 Abs4 zweiter Satz NebengebührenzulagenG - NGZG ausgeschlossen ist.

Der erstinstanzliche Bescheid ist, zumal sein Wortlaut eine solche Auslegung zuläßt und Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme fehlen, gesetzeskonform dahin zu verstehen, daß er sich darauf beschränkt, iS des §2 Abs4 dritter Satz NGZG die für das Jahr 1986 festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte bescheidmäßig festzustellen und daß die zusätzliche Angabe der bis einschließlich 1985 festgehaltenen Nebengebührenwerte und der (die für das Jahr 1986 bescheidmäßig festgestellten Nebengebührenwerte einschließenden) Gesamtsumme aller Nebengebührenwerte nicht von der bescheidmäßigen Feststellung umfaßt, sondern als eine bloß der Information des Beschwerdeführers dienende Mitteilung anzusehen ist. Dementsprechend hat auch der in Beschwerde gezogene, über die Berufung des Beschwerdeführers absprechende Bescheid der belangten Behörde, wie im übrigen auch seine Begründung zweifelsfrei erkennen läßt, ausschließlich die Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte für das Jahr 1986 zum Gegenstand.

Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984).

Der Verfassungsgerichtshof hält es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht für bedenklich, daß die (ruhegenußfähige) Dienstzulage nach §82c GehG 1956 ebenso wie die (ruhegenußfähige) Verwendungszulage nach §82d GehG 1956 nur dann Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und damit bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen ist, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt.

Diese für alle ruhegenußfähigen Zulagen geltende Regelung folgt dem für das Pensionsrecht allgemein maßgeblichen Prinzip, wonach das Ausmaß des einem Beamten gebührenden Ruhegenusses von dessen besoldungsrechtlicher Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand abhängt (vgl. VfSlg. 7705/1975).

Daß diese Regelung, soweit sie die hier in Rede stehenden ruhegenußfähigen Zulagen betrifft, unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VfSlg. 7891/1976, 7996/1976, 9924/1984).

Das Ausmaß des einem Beamten gebührenden Ruhegenusses hängt von dessen besoldungsrechtlicher Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand ab (vgl. VfSlg. 7705/1975)

Das Gleichheitsgebot erfordert, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, B650/85, ausgesprochen hat, lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten (s. etwa §43 Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979) steht. Der Gesetzgeber ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis des weiteren ausgeführt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon garnicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. dazu etwa VfSlg. 6485/1971, 8617/1979), zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken (mit Hinweis auf E v 11.12.1986, B650/85).

Allein mit dem Hinweis, eine Gesetzesstelle könne mißbräuchlich vollzogen werden, kann deren Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht dargetan werden (VfSlg. 9006/1981, S. 23; 9121/1981, S. 424).

Es kann auch darin, daß nur eine ruhegenußfähige Dienstzulage nach §82c GehG 1956, nicht aber auch eine ruhegenußfähige Verwendungszulage nach §82d GehG 1956 gemäß §16c NGZG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten begründet, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erblickt werden.

Die Begünstigung, die §16c NGZG für Dienstzulagen nach §82c GehG 1956 normiert, entspricht im wesentlichen jener, die durch §16a NGZG für Verwendungszulagen gemäß §30a Abs1 Z3 GehG 1956 vorgesehen ist.

Aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn nach §16a NGZG (nur) die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GehG 1956, nicht aber auch jene nach Z1 dieser Bestimmung, in den Fällen, in denen sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht (mehr) gebührt und sich deshalb auf die Höhe des Ruhegenusses nicht auswirkt, unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten und damit schließlich Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß (§4 Abs1 NGZG) begründet. Gleich der Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GehG 1956 ist auch die Dienstzulage nach §82c GehG 1956, wie bereits erwähnt, für Beamte (in diesem Fall: der Post- und Telegraphenverwaltung) bestimmt, die ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. So wie es dem Gleichheitsgebot nicht widerspricht, für die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GehG 1956 im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Ruhegenuß eine andere Regelung zu treffen als für die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z1 GehG 1956, ist es daher auch nicht gleichheitswidrig, im Hinblick auf die Bedeutsamkeit für den Ruhegenuß in gleicher Weise auch zwischen der (der Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GehG 1956 vergleichbaren) Dienstzulage nach §82c GehG 1956 und der (der Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z1 GehG 1956 vergleichbaren) Verwendungszulage nach §82d GehG 1956 zu differenzieren (mit Hinweis auf VfSlg. 7167/1973, 9905/1983).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Nebengebührenwerte, Auslegung eines Bescheides,VfGH / Prüfungsumfang, Ruhegenuß, Versorungsgenuß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1337.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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