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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus der nicht weiter konkretisierten Feststellung des Sachverständigen, daß die Wege "zum Teil befahrbar" sind, kann nicht gefolgert werden, diese seien im Sinne des § 59 Abs 2 ForstG 1975 "für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmt". Eine solche Schlußfolgerung erscheint nur auf Grund von konkreten Tatsachenfeststellungen zulässig, aus denen abgeleitet werden kann, daß die in Rede stehenden "Teile" der Weganlage auch tatsächlich mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, ausgehend vom öffentlichen Verkehrsnetz und über Forststraßen erreicht und befahren werden können.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100478.X02Im RIS seit
20.11.2000