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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §34 Abs2;Rechtssatz
Auf die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Betreffenden muß bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG weder aus dem Titel der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG noch auf Grund der Heranziehung allgemeiner Grundsätze des materiellen Strafrechts Bedacht genommen werden. Eine Verpflichtung der Behörde, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, weil sie nicht zu dem "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" (vgl § 37 AVG) gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung (E 22.1.1930, A 439/29, VwSlg 15960 A/1930).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Sachverhalt SachverhaltsfeststellungPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenVerhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011