RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0469

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;
AVG §37;
StGB;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Betreffenden muß bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG weder aus dem Titel der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG noch auf Grund der Heranziehung allgemeiner Grundsätze des materiellen Strafrechts Bedacht genommen werden. Eine Verpflichtung der Behörde, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, weil sie nicht zu dem "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" (vgl § 37 AVG) gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung (E 22.1.1930, A 439/29, VwSlg 15960 A/1930).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Sachverhalt SachverhaltsfeststellungPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenVerhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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