RS Vwgh 1994/5/30 93/16/0069

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0070

Rechtssatz

Eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 kommt bei Nichtvorliegen der Bauherreneigenschaft nicht zum Tragen. "Schaffender" einer Arbeiterwohnstätte kann nur derjenige sein, der auch als Bauherr der Arbeiterwohnstätte in Betracht kommt. Ein Erwerbsvorgang ist nur dann nach dieser Bestimmung steuerfrei, wenn der Erwerber des Grundstückes zugleich Bauherr ist (Hinweis E 25.6.1981, 16/0148/79). Nach § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 ist der erste Erwerb einer geschaffenen oder vom Veräußerer zu schaffenden Arbeiterwohnstätte unter der Voraussetzung von der Grunderwerbsteuer befreit, daß der Erwerber das Hausgrundstück als "Eigenheim" übernimmt. Die Anwendung der Befreiungsbestimmung scheitert jedoch im konkreten Fall daran, daß von einem Eigenheim nur bei Alleineigentum an dem Grundstück (samt Haus) gesprochen werden kann und nicht auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteiles an einem Grundstück, mit dem bloß das Recht auf ausschließliche Nutzung eines Hauses oder alleinige Verfügung darüber (Wohnungseigentum) verbunden ist (Hinweis E 23.2.1984, 82/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160069.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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