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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/30 89/14/0144 5Stammrechtssatz
Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten läßt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011