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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1935 §77;Rechtssatz
Ein "Einforstungswald" iSd § 37 Abs 4 ForstG 1975 iVm § 32 Abs 1 ForstG 1975 liegt dann vor, wenn an der strittigen Fläche Weiderechte iSd Tir WWSLG bestehen; hingegen kann nicht von einem "Einforstungswald" gesprochen werden, wenn es sich bei den in Betracht kommenden Weiderechten um solche handelt, die nicht dem Tir WWSLG zu unterstellen sind. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Weidenutzung sind nicht Nutzungsrechte iSd Tir WWSLG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100106.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011