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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §361;Rechtssatz
Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Pesonen Miteigentum nicht eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht, können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, ja nicht einmal einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben, sind bloß unverbindliche Anregungen; mit ihnen werden nicht in der Stellung eines Bauherrn gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht (Hinweis E 3.6.1982, 81/16/0059).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 MiteigentümergemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160096.X06Im RIS seit
11.07.2001