RS Vwgh 1994/5/30 93/16/0095

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;
UStG 1972 §1;
UStG 1972 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0096 7

Stammrechtssatz

Der Begriff "Bauherr" ist nach stRsp des VwGH für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer GRUNDSÄTZLICH einheitlich auszulegen (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0169; E 5.8.1993, 93/15/0044). Nun bestehen aber unter bestimmten Voraussetzungen im Ergebnis Unterschiede. Zum einen liegt dies an der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung der beiden Steuern (zB auch bei den Steuerschuldnern und dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld), zum anderen ist die konkrete grunderwerbsteuerrechtliche Angelegenheit nur anhand des angefochtenen Bescheides und des Inhaltes der die Grunderwerbsteuer betreffenden Verwaltungsakten zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160095.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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