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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1955 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0096 7Stammrechtssatz
Der Begriff "Bauherr" ist nach stRsp des VwGH für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer GRUNDSÄTZLICH einheitlich auszulegen (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0169; E 5.8.1993, 93/15/0044). Nun bestehen aber unter bestimmten Voraussetzungen im Ergebnis Unterschiede. Zum einen liegt dies an der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung der beiden Steuern (zB auch bei den Steuerschuldnern und dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld), zum anderen ist die konkrete grunderwerbsteuerrechtliche Angelegenheit nur anhand des angefochtenen Bescheides und des Inhaltes der die Grunderwerbsteuer betreffenden Verwaltungsakten zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160095.X05Im RIS seit
11.07.2001