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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66a;Rechtssatz
Vom Instrument der zwangsweisen Begründung von Bringungsrechten nach § 66a ForstG 1975 muß wegen des damit verbundenen Eingriffes in fremdes Eigentum sparsam und nur als letztes Mittel, Gebrauch gemacht werden, wenn andere Möglichkeiten fehlen. Was die Wirtschaftlichkeit der Waldnutzung betrifft, kommt dieses Instrument daher nur unter dem Gesichtspunkt der "unverhältnismäßigen Kosten" in Betracht; es dient jedoch nicht dazu, dem Waldeigentümer, dessen Kostenbelastung durch die Bewirtschaftung nicht "unverhältnismäßig" ist, eine kostengünstigere oder bequemere Bringungsmöglichkeit zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100143.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008