RS Vwgh 1994/5/30 93/16/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z3;
GrEStG 1987 §6 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/10, S 833-834

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/16 90/15/0080 5

Stammrechtssatz

Im Falle eines Rechtsgeschäftes, das teils unter das Grunderwerbsteuergesetz, teils unter das Gebührengesetz fällt, von der Grunderwerbsteuer aber befreit ist, unterliegt - wie aus dem Regelungszweck des § 15 Abs 3 GebG zu folgern ist - das die Bemessungsgrundlage der Gebühr darstellende Entgelt nur soweit nicht der Gebühr, als es der Grunderwerbsteuer zu unterziehen wäre. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr (dem Entgelt) ist jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben ist (wäre); der Rest unterliegt der Gebühr. Maßgeblich für das Ausmaß der Gebührenbefreiung ist somit die (im Fall einer Befreiung von der Grunderwerbsteuer nur theoretisch zu ermittelnde) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160189.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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