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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde einzubringen und brachte er als Beilage zum ergänzenden Schriftsatz eine nicht unterfertigte Abschrift der ursprünglichen Beschwerde ein, so hat der Beschwerdeführer dem Mängelbebungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen, weil unter einer Ausfertigung der Beschwerde nur ein mit der Unterschrift eines Rechtanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, S 175, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160047.X01Im RIS seit
20.11.2000