RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0164

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs3 Z1;
LMG 1975 §17 Abs1;
LMG 1975 §18;
LMG 1975 §2;
LMG 1975 §3;

Rechtssatz

Um eine überdehnte Interpretation handelte es sich, wollte man Produkte angesichts ihres deklarierten Zweckes (Vermeidung bzw Behebung ernährungsbedingter Mangelzustände) sowie ihrer für Arzneimittel typischen Einnahmeempfehlung ("täglich 3 Eßlöffel... in beliebige Speisen oder Getränke einrühren und verzehren bzw trinken" bzw "täglich 1-2 Eßlöffel Gelatinat in beliebige Speisen oder Getränke...rühren") sowie - bei Gelatinat kombiniert - des ebenfalls für Arzneimittel typischen Hinweises auf die Verträglichkeit des Produktes auch bei Langzeitanwendung dem Lebensmittelbegriff unterstellen (Hinweis E 20.9.1993, 92/10/0470, 0476).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100164.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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