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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Um eine überdehnte Interpretation handelte es sich, wollte man Produkte angesichts ihres deklarierten Zweckes (Vermeidung bzw Behebung ernährungsbedingter Mangelzustände) sowie ihrer für Arzneimittel typischen Einnahmeempfehlung ("täglich 3 Eßlöffel... in beliebige Speisen oder Getränke einrühren und verzehren bzw trinken" bzw "täglich 1-2 Eßlöffel Gelatinat in beliebige Speisen oder Getränke...rühren") sowie - bei Gelatinat kombiniert - des ebenfalls für Arzneimittel typischen Hinweises auf die Verträglichkeit des Produktes auch bei Langzeitanwendung dem Lebensmittelbegriff unterstellen (Hinweis E 20.9.1993, 92/10/0470, 0476).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100164.X04Im RIS seit
20.11.2000