RS Vwgh 1994/5/30 92/16/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204 Abs1;

Rechtssatz

In den der Vergebührung unterzogenen Punkten 1 bis 5 des Vergleiches befindet sich das Verbum "verpflichtet sich", im Punkt 7: "gestattet", womit dem Erfordernis eines gebührenpflichtigen gerichtlichen Vergleiches, der Vergleichsinhalt müsse eine Verfügung über materielle Rechte enthalten (Hinweis E 22.4.1985, 84/15/0138, AnwBl Nr 2325, mwN) vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160158.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten