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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
In den der Vergebührung unterzogenen Punkten 1 bis 5 des Vergleiches befindet sich das Verbum "verpflichtet sich", im Punkt 7: "gestattet", womit dem Erfordernis eines gebührenpflichtigen gerichtlichen Vergleiches, der Vergleichsinhalt müsse eine Verfügung über materielle Rechte enthalten (Hinweis E 22.4.1985, 84/15/0138, AnwBl Nr 2325, mwN) vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160158.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009