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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Von der Anordnung eines Ermittlungsverfahrens bei Anwendung des § 34 AVG hat der Gesetzgeber mit gutem Grund abgesehen: Die im § 34 Abs 2 AVG normierten Maßnahmen der Sitzungspolizei sollen den ordnungsmäßigen und störungsfreien Ablauf von Verwaltungsverfahren gewährleisten. Dieser Zweck gebietet es, Störungen der Ordnung bzw des Anstandes bei Amtshandlungen unmittelbar mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen (Hinweis E 3.10.1963, 1670/62); hingegen könnte dem dargestellten Zweck der Vorschrift nicht entsprochen werden, wenn Störungen der Ordnung bzw des Anstandes nicht unmittelbar - nach Vorgehen iSd § 34 Abs 2 AVG - mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe begegnet werden könnte, sondern zunächst ein Verfahren zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Betreffenden durchgeführt werden müßte. Gleiches hat im Anwendungsbereich des § 34 Abs 3 AVG zu gelten (arg "die gleichen Ordnungsstrafen").
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011