RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0469

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;
AVG §37;

Rechtssatz

Von der Anordnung eines Ermittlungsverfahrens bei Anwendung des § 34 AVG hat der Gesetzgeber mit gutem Grund abgesehen: Die im § 34 Abs 2 AVG normierten Maßnahmen der Sitzungspolizei sollen den ordnungsmäßigen und störungsfreien Ablauf von Verwaltungsverfahren gewährleisten. Dieser Zweck gebietet es, Störungen der Ordnung bzw des Anstandes bei Amtshandlungen unmittelbar mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen (Hinweis E 3.10.1963, 1670/62); hingegen könnte dem dargestellten Zweck der Vorschrift nicht entsprochen werden, wenn Störungen der Ordnung bzw des Anstandes nicht unmittelbar - nach Vorgehen iSd § 34 Abs 2 AVG - mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe begegnet werden könnte, sondern zunächst ein Verfahren zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Betreffenden durchgeführt werden müßte. Gleiches hat im Anwendungsbereich des § 34 Abs 3 AVG zu gelten (arg "die gleichen Ordnungsstrafen").

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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