RS Vwgh 1994/5/30 89/16/0061

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §16 Abs1;
GrEStG 1955 §16 Abs2;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §8 Abs1;
GrEStG 1987 §8 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 727-729;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0062 E 26. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges auch schon als gegeben anzunehmen, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist (Hinweis E 29.9.1966, 493/66, VwSlg 3501 F/1966), dh der Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig kundtaten, mögen seine Rechtswirkungen (zB die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld iSd § 16 GrEStG 1955) infolge beigesetzter Bedingung oder erforderlicher Genehmigung auch erst später eintreten (Hinweis E 18.10.1973, 1980/72, VwSlg 4590 F/1973). Der Gesetzgeber unterscheidet nämlich den Erwerbsvorgang als Rechtsakt vom Entstehen der Steuerschuld bei Eintritt der Bedingung isd § 16 Abs 2 GrEStG 1955 und auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0162).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989160061.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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