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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Mit der Äußerung "Derartige Strafen erinnern an die NS-Zeit des Dritten Reiches" wird der Behörde und dem Behördenorgan bei objektivem Verständnis eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt; es unterliegt keinem Zweifel, daß eine solche Äußerung objektiv beleidigenden Charakter hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011