RS Vwgh 1994/5/30 92/16/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0031 E 7. Mai 1987 VwSlg 6214 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der gerichtliche Vergleich ist einerseits ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft iSd § 1380 ABGB, also ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, andererseits ist er eine Prozeßhandlung, die in der Protokollierung und Beurkundung des Vergleichsinhaltes in vollstreckbarer Form besteht (Hinweis E VS 12.11.1981, 2596/79, VwSlg 5629 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160158.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten