Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Entscheidend für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft ist, daß die Miteigentümer als gemeinsame Bauherren entscheiden können, ob, wann und wie ein im Miteigentum stehendes Grundstück bebaut wird.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BauherrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160095.X03Im RIS seit
11.07.2001