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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1055;Rechtssatz
Unter dem Kaufpreis ist die bestimmte Summe Geldes zu verstehen, die der Käufer dem Verkäufer für die Überlassung des Kaufgegenstandes vereinbarungsgemäß zuzuwenden hat. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung gehören als Kaufpreis oder sonstige Leistungen neben Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem GrEStG (Hinweis E 22.3.1973, 1402/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160121.X01Im RIS seit
11.07.2001