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21/01 HandelsrechtNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;Rechtssatz
Macht bei einer aus zwei Personen bestehenden Personengesellschaft des Handelsrechts im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters der verbleibende Gesellschafter von seinem Recht auf Übernahme der Unternehmens - sei es durch Gesetz oder Vertrag - Gebrauch, so geht das Gesamthandeigentum der Gesellschaft ohne Liquidation in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über. Das Gesamthandeigentum der Gesellschaft an Grundstücken geht somit in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über. Damit wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 verwirklicht. Ist der verbleibende Gesellschafter Alleinerbe oder wurde mit der Übernahme sein Pflichtteilsanspruch abgegolten, so ist der Übergang des Gesellschaftsvermögens nach Erbrecht zu beurteilen und der Erwerb von Grundstücken nach § 3 Z 2 GrEStG 1955 von der Besteuerung ausgenommen (Hinweis E 19.3.1981, 981/80, VwSlg 5565 F/1981; E 23.1.1986, 84/16/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989160019.X02Im RIS seit
20.11.2000