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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Vlbg LSchG 1982 unter den vom Beschuldigten aufgeworfenen Aspekten (kein Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal, Bestrafung wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung, deren Erfüllung ihm mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht möglich gewesen sei; Hinweis E 28.12.1993, 90/10/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100016.X02Im RIS seit
20.11.2000