RS Vwgh 1994/5/30 93/16/0093

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Mag zwar der tatsächlich für eine Liegenschaft erzielte Kaufpreis im allgemeinen einen Hinweis für die Feststellung des gemeinen Wertes ergeben (Hinweis E 4.2.1971, 288/69, VwSlg 4180 F/1971), so wird ein solcher vor dem Abbruch des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes gelegener Kaufvorgang Rückschlüsse auf den gemeinen Wert nur dann zulassen, wenn die weiteren Umstände (Wert des Gebäudes, Abbruchkosten etc) eingehend untersucht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160093.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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