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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10 Abs1;Rechtssatz
Mag zwar der tatsächlich für eine Liegenschaft erzielte Kaufpreis im allgemeinen einen Hinweis für die Feststellung des gemeinen Wertes ergeben (Hinweis E 4.2.1971, 288/69, VwSlg 4180 F/1971), so wird ein solcher vor dem Abbruch des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes gelegener Kaufvorgang Rückschlüsse auf den gemeinen Wert nur dann zulassen, wenn die weiteren Umstände (Wert des Gebäudes, Abbruchkosten etc) eingehend untersucht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160093.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015