RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0469

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Die - den Fall einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben betreffende - Vorschrift des § 34 Abs 3 AVG nimmt lediglich in Gestalt der Anordnung, daß "die gleichen Ordnungsstrafen verhängt werden können", auf den zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle Bezug; eine Anordnung, daß - wie in dem durch § 34 Abs 2 AVG geregelten Fall der Anstandsverletzung oder Ordnungsstörung bei einer "Amtshandlung" - mit Ermahnung, Entziehung des Wortes nach Androhung derselben, Entfernung und Auftrag, einen Bevollmächtigten zu bestellen, vorzugehen wäre, enthält die Regelung nicht. Diese Verfahrensanordnungen beziehen sich erkennbar auf Vorgänge und Abläufe einer mündlichen Amtshandlung (vgl zB nur "Entziehung des Wortes" und "Verfügung der Entfernung"); dies stellt klar, daß es sich dabei um die Regelung der "Sitzungspolizei" handelt, die auf den Fall einer beleidigenden Schreibweise in Eingaben auch nicht sinngemäß angewendet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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