RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0390

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Auf den Umstand, daß die Verlegung eines Stalles auf Nichtwaldboden mit "Verlegungskosten" verbunden ist und damit ein Interesse an der Rodung gegeben ist, kann sich der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten berufen, da der Stall vom Antragsteller auf Waldboden ohne die nach § 17 ForstG 1975 erforderliche Bewilligung und somit unrechtmäßig errichtet wurde. Die Frage der Interessen an der Rodung ist ausgehend von der Annahme einer Antragstellung vor Verwirklichung des Projektes zu beurteilen. Andernfalls käme es zu einer unsachlichen Bevorzugung von Antragstellern, die sich gesetzwidrig verhalten haben, gegenüber solchen, die dem Gesetz entsprechend vor Verwirklichung des Projektes die Erteilung der Bewilligung beantragt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100390.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten