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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keineLeitsatz
§17 Abs1 Z2 iVm. §17 Abs2 litb OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 spezielle Rechtsvorschrift für Pauschalabgabe für den Betrieb von Spielapparaten; allgemeine Kriterien nach §14 Abs1 sind für das Ausmaß nur subsidiär heranzuziehen; Festsetzung des Höchstsatzes für elektronische oder elektromechanische Spielapparate in §17 Abs2 litb LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz 1950 nicht gesetzwidrigRechtssatz
Der Antrag, §17 Abs2 litb der LustbarkeitsabgabeO der Landeshauptstadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27.03.1950 (Sondernummer), in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22.09.1983, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Magistrates der Stadt in der Zeit vom 29.09.1983 bis 13.10.1983, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Bei der Regelung der Pauschalabgabe für Spielapparate in §17 Abs1 Z2 iVm. §17 Abs2 litb OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 handelt es sich um eine spezielle, den Betrieb eines derartigen Apparates einer Abgabe unterwerfende Rechtsvorschrift, in deren Anwendungsbereich vorerst kein Platz für die Anwendung des das "Ausmaß der Pauschalabgabe im allgemeinen" (so die Überschrift) regelnden §14 Abs1 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 ist.
Soweit sich §17 Abs2 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 freilich darauf beschränkt, einen Rahmen für die Festsetzung eines jeweils einheitlichen Abgabesatzes durch den Gemeinderat festzulegen, bilden die in §14 Abs1 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 angeführten Kriterien auch für den Gemeinderat verbindliche Bestimmungsgründe bei der Festsetzung der konkreten Abgabesätze.
Die in §14 Abs1 des Gesetzes angeführten Kriterien bilden für die Höhe der Pauschalabgabe nur mögliche, aber keinesfalls in ihrer Gesamtheit zwingende Bestimmungsgründe für die Bemessung der einheitlichen Abgabesätze innerhalb des durch §17 Abs2 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 gezogenen gesetzlichen Rahmens.
Das OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 läßt durch die vom Gesetzgeber gewählte Gesetzestechnik erkennen, daß Pauschalabgaben für bestimmte, speziell aufgezählte Lustbarkeiten primär nach den Vorschriften der §§15 bis 20 des OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 festzusetzen sind und die allgemeinen Kriterien für das Ausmaß der Pauschalabgabe gemäß §14 Abs1 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 vom Gemeinderat nur subsidiär in Betracht zu ziehen sind. Aber auch dann, wenn diese allgemeinen Kriterien subsidiär zum Tragen kommen, können sie vom Verordnungsgeber in Anbetracht der bereits genannten Formulierung des letzten Halbsatzes des §14 Abs1 des Gesetzes, aber auch infolge ihrer Zahl und Unterschiedlichkeit nur jeweils soweit in Betracht gezogen werden, als sie für die betreffende Lustbarkeit einen aussagekräftigen Bestimmungsgrund liefern. Der Gemeinderat ist auch nicht gehindert, bei der Festsetzung eines Abgabesatzes nach §17 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 innerhalb des durch Abs2 dieser Bestimmung festgelegten Rahmens lediglich einzelne, ihm für die betreffende Lustbarkeit von besonderer Bedeutung scheinende Bestimmungskriterien des §14 Abs1 heranzuziehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 9750/1983; VfGH vom 26.02.1988, B552/87) hat zu Regelungen der Besteuerung von Spielautomaten in Vergnügungssteuer- bzw. Lustbarkeitsabgabegesetzen festgestellt, "daß bei der Besteuerung von Spielautomaten auch andere als fiskalische Zwecke die Regelung des Gesetzgebers in sachlich durchaus gerechtfertigter Weise tragen" (zB auch Zwecke des Jugendschutzes). Insbesondere hat er die Zielsetzung, eine Zunahme von Spielautomaten zu verhindern und ihre Zahl eher zu verringern, als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet.
Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz nicht entgegentreten, wenn dieser unter Wahrnehmung der Intentionen des Gesetzgebers für elektronische oder elektromechanische Spielapparate gemäß §17 Abs1 Z2
OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 den in §17 Abs2 litb dieses Gesetzes vorgesehenen, jeweiligen Höchstsatz in §17 Abs2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz festsetzte. Wie der Äußerung des Gemeinderates vor dem Verfassungsgerichtshof, aber auch dem der LustbarkeitsabgabeO zugrundeliegenden Verordnungsakt zu entnehmen ist, hat der Gemeinderat sowohl die möglichen negativen Auswirkungen des Betriebs von Spielautomaten, insbesondere auf Jugendliche, als auch die durch die Abgabenbehörde festgestellten Bruttoerträgnisse der Linzer Unternehmer aus dem Betrieb von Spielautomaten berücksichtigt. Er hat damit bei Festsetzung des Höchstsatzes nach §17 Abs2 litb OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 in §17 Abs2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz den "Charakter ... der Lustbarkeitsveranstaltung" und dessen "voraussichtliches Bruttoerträgnis" iSd §14 Abs1
OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 in Betracht gezogen. Daß andere der in §14 Abs1 des Gesetzes genannten Kriterien für die Bemessung der Höhe der Pauschalabgabe außer Betracht blieben, schadet nach der dargestellten Rechtslage nicht.
Es ist nicht gesetzwidrig, daß der Verordnungsgeber in §17 Abs2 litb der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz den gesetzlichen Höchstsatz ohne weitere Differenzierung anordnete. Wie sich nämlich §17 Abs1 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 entnehmen läßt, ist der Gemeinderat zur Festsetzung "jeweils einheitlicher Abgabesätze" verpflichtet. Da der gesetzliche Höchstsatz für die in §17 Abs1 Z2 des Gesetzes genannten Apparate wie eben gezeigt mit Rücksicht auf den Charakter und das voraussichtliche Bruttoerträgnis der Lustbarkeitsveranstaltung (§14 Abs1 Oö. LustbarkeitsabgabeG 1979) an sich zulässig ist, kann auch nichts dagegen eingewendet werden, daß dieser Höchstsatz einheitlich für alle Spielapparate nach §17 Abs1 Z2 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 festgesetzt wurde.
Daß dem Überhandnehmen der Glücksspielautomaten wegen der daraus entstandenen Gefahren, insbesondere für Jugendliche, mit der Abgabenfestsetzung entgegengewirkt werden sollte, ist - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - schon deswegen nicht gesetzwidrig, weil damit nur der Absicht des Gesetzgebers Rechnung getragen und im übrigen auf den "Charakter ... der Lustbarkeitsveranstaltung" iSd §14 Abs1 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 Bedacht genommen wird.
Schlagworte
VergnügungssteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V20.1988Dokumentnummer
JFR_10109691_88V00020_01