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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
GrEStG 1955 §1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1995/1, S 63,64;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/30 89/16/0061 3Stammrechtssatz
Daß zur VERWIRKLICHUNG des ERWERBSVORGANGES auch ein (hier im Sinn des Tiroler Grundverkehrsgesetzes) verwaltungsrechtlich wirksamer Zuschlag vorliegen muß, läßt sich dem Grunderwerbsteuergesetz nicht entnehmen. Ein Erwerbsvorgang ist steuerrechtlich auch dann als verwirklicht anzusehen, wenn der Zuschlag nichtig sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989160167.X02Im RIS seit
11.07.2001