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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/56 E 10. Jänner 1958 VwSlg 4518 A/1958 RS 1Stammrechtssatz
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011