RS Vwgh 1994/5/30 92/10/0469

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1190/56 E 10. Jänner 1958 VwSlg 4518 A/1958 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100469.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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