RS VwGH Erkenntnis 1994/05/30 89/16/0061

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 727-729; Rechtssatz

Daß zur VERWIRKLICHUNG des ERWERBSVORGANGES auch ein (hier im Sinn des Tiroler Grundverkehrsgesetzes) verwaltungsrechtlich wirksamer Zuschlag vorliegen muß, läßt sich dem Grunderwerbsteuergesetz nicht entnehmen. Ein Erwerbsvorgang ist steuerrechtlich auch dann als verwirklicht anzusehen, wenn der Zuschlag nichtig sein sollte.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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