Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die dem Gutachten zugrundegelegte Untersuchung des Bf durch die Universitätsklinik für Psychiatrie erbrachte ein im Befund im Detail beschriebenes Erscheinungsbild des Bf, aus psychopathologischer Sicht im Ductus verlangsamt, umständlich, zeitweise vorbeiredend Konzentration schwankend, deutliche paranoide Reaktionsbereitschaft, intellektuelle Minderbegabung, mnestische Leistungen im Bereich der allgemeinen Merkfähigkeit und im assoziativen Merken deutlich reduziert, Hinweise auf eine erhöhte mnestische Gehirnleistungsschwäche worin insb auf die Eignung des Bf zum Lenken von Motorfahrrädern Bedacht genommen wurde. Auf Grund dieser Beurteilungsgrundlagen kann der bel Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Bf als nicht geeignet zum Lenken von Motorfahrrädern angesehen hat. Bisheriges korrektes Lenken des Motorfahrrades widerlegt das Gutachten nicht.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110289.X01Im RIS seit
19.03.2001